Herzlich Willkommen bei Haus & Grund Holzminden
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Aktuelle Meldungen

Unsere Geschäftsstelle ist vom 23.12.34 bis 03.01.25 geschlossen

Termine für die Rechtsberatung vor Ort in der Geschäftsstelle finden Sie hier:

  • Die Rechtsberatung durch Frau Jung (Verbandsjustitiarin H&G Niedersachsen.) wird in unserer Geschäftsstelle zu den aufgeführten Terminen durchgeführt. Vermeiden Sie Wartezeiten und vereinbaren Sie vorab eine Uhrzeit unter 05531-4720 oder hug.hol@web.de
  • 12. Dezember
  • 16. Januar
  • 30. Januar
  • 13. Februar
  • 27. Februar

Unsere Öffnungszeiten:

  • Unsere Geschäftsstelle ist montags und donnerstags von 14 - 18 Uhr für Sie geöffnet. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Beratung vorab telefonisch oder per Mail einen Termin. Sie vermeiden unnötige Wartezeiten.
  • Mietverträge und weitere Formulare können Sie natürlich ohne Terminvereinbarung abholen. Gerne senden wir Ihnen auch die gewünschten Mietverträge zu.
  • Sie erreichen uns wie folgt:
Telefon: 05531-4720     
E-Mail: hug.hol@web.de      

 

  • Die Rechtsberatung durch Frau Jung, Verbandsjustitiarin H&G Niedersachsen, findet jeden Donnerstag von 14 - 18 Uhr statt. Die Beratung findet telefonisch oder vor Ort (Termine siehe oben) in der Geschäftsstelle statt. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin in der Geschäftsstelle.


  • Geld fürs Laub fegen?                                                                                         
  • In aller Regel blitzt ein Grundstückseigentümer vor Gericht ab, wenn er von seinem Nachbarn Geld verlangt, weil der Laubfall dessen Baums im Herbst einen hohen Reinigungsaufwand auf seinem Grundstück sowie auf Gehwegen und Straßen davor verursacht. Dies teilt jetzt Haus & Grund Holzminden unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit (BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03). Dazu Geschäftsführer Horst Severin: Nur in Ausnahmefällen kann es Entschädigungen in Geld für erhöhten Reinigungsaufwand geben (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ana-log), so etwa dann, wenn Dachrinnen ständig verstopft werden und laufend gereinigt werden müssen, und auch dann, wenn mit einem normalen Arbeitseinsatz ohne maschinelle Hilfe die Massen herabfallenden Laubs nicht mehr beseitigt werden können. Hinzu kommen muss aber stets, dass der landesrechtlich geregelte Grenzabstand des Baumes rechtswidrig unterschritten wird und dagegen Ansprüche auf Rückschnitt, auf Versetzung oder gar auf Fällung des Baumes ausgeschlossen oder verjährt sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass der von Nachbars Bäumen rechtswidrig beeinträchtigte Eigentümer diese Beeinträchtigung dennoch hinnehmen, also dulden - und fegen muss (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 8/17, juris), allerdings dann nicht ohne Geldentschädigung. Horst Severin erklärt: In dem Fall des BGH geklagt hatte ein Nachbar gegen den anderen Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Auf diesem Grundstück stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hoch gewachsene Bäume. Dazu behauptet der Nachbar, die Bäume verschatteten das Grundstück, bewirkten starken Laubfall, überzögen das eigene Haus mit Moos und beeinträchtigten auch die gärtnerische Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich. Deshalb klagte der Nachbar und beantragte Verurteilung auf                                         
  • die Entfernung der näher bezeichneten Bäume, hilfsweise auf                       
  • die Entfernung des Überhangs an der Flurstückgrenze und die Kürzung der Bäume in der Höhe auf 3 m, ferner                                                                      
  • den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, hilfsweise   
  • Verurteilung des Baumeigentümers zur Zahlung als Ersatz des finanziellen Aufwands im Jahr, der sich aus Kosten für den jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf des eige-nen Anwesens sowie aus jährlichen Mehraufwendungen zusammensetzt, die deshalb ent-stünden, weil es wegen der Verschattung eines Grundstücks teils nicht möglich sei, dort Obst und Gemüse anzubauen, hilfsweise darauf                                                         
  • festzustellen, dass der Baumeigentümer als Beklagter verpflichtet sei, dem Kläger jährlich die Aufwendungen für den verschattungsbedingt erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.


  • Haus & Grund Deutschland ist Verband des Jahres 2024
    Die Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement hat den Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland bei ihrer Preisverleihung am gestrigen Abend in Wuppertal als „Verband des Jahres 2024“ in der Kategorie „Positionierung und Interessenwahrnehmung“ ausgezeichnet.
    Kai Warnecke, Präsident Haus & Grund Deutschland: „Wir freuen uns außerordentlich über die Auszeichnung als Verband des Jahres. Sie ist eine besondere Wertschätzung der Arbeit unserer gesamten Organisation. Bei der Entstehung des Heizungsgesetzes hat sich Haus & Grund in erheblichem Maße für die Rechte seiner Mitglieder mit einer politischen Kampagne engagiert und schließlich die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst. Das Heizungsgesetz hat seinen Schrecken für Immobilieneigentümer weitgehend verloren und ist damit deutlich planbarer, finanzierbarer sowie letztendlich praxistauglicher geworden.“
    Peter Hahn, Präsident Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement: „Haus & Grund Deutschland hat rund um das Heizungsgesetz eine aufsehenerregende Kampagne initiiert. Der Verband hat aus dem Stand auf eine drastische Fehlentwicklung in der Gesetzgebung eingewirkt und war damit sehr erfolgreich. Haus & Grund Deutschland hat damit verdeutlicht, welchen Stellenwert Verbände in Deutschland haben, damit eine bessere Politik auf den Weg gebracht wird.“
    Hintergrund: Auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand stieß die Bundesregierung Anfang 2023 die Reform des Gebäudeenergiegesetzes als eines ihrer maßgeblichen Vorhaben an. Haus & Grund als größter und führender Interessenverband von Immobilieneigentümern in Deutschland erreichte mit einer politischen Kampagne, dass das Gesetzesvorhaben maßgeblich verändert wurde. Die vom Verband initiierte öffentliche Debatte um das sogenannte Heizungsgesetz wurde zu einem übergeordneten Gesellschaftsdiskurs über das gegenwärtige politische Handeln in Deutschland sowie die Sorgen um Wohlstand und Sicherheit der Bevölkerung.
  • Noch junge Heizung tauschen?
    Fällt die noch „junge“ Heizungsanlage aus, muss sie auf Zuruf nicht gleich getauscht und durch eine neue Anlage ersetzt werden. Dies teilt Haus & Grund Holzminden unter Bezug auf ein Urteil des AG Essen vom 17.02.2022 (Az.: 196 C 123/21) mit. Die bisherige Heizungswartungsfirma hatte behauptet, eine Instandsetzung sei nicht mehr möglich. Eine neue Heizungsanlage für die Eigentumsanlage koste 53.000 €. Die Heizung war erst 12 Jahre lang in Betrieb.
    Haus & Grund erklärt: In solchen Fällen entspricht es in Wohnungseigentümergemeinschaften allein ordnungsmäßiger Verwaltung, weitere unabhängige Fachleute drauf schauen zu lassen und bei bestätigter Diagnose „kaputt“ Alternativangebote einzuholen. Erst dann sollte über die Reparatur oder über die Neuanschaffung beschlossen werden. Ein sofortiger Heizungstausch „auf Kommando“ bei einer so jungen Heizung ist in jedem Fall erfolgreich anfechtbar, wenn vorher nicht „quergecheckt“ wird, unterstreicht Geschäftsführer Severin.
    Grundsätzlich sollte man sich mit dem Heizungstausch auch im Zuge einer geplanten energetischen Gebäudesanierung nach dem neuen „Heizungsgesetz“ Zeit lassen und ihn sorgfältig vorbereiten. Dazu erklärt Horst Severin: Ist die gemeindeeigene Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und umgesetzt, gibt es keine Pflicht zum Heizungstausch nach dem neuen Recht. Selbst wenn die Heizung nicht mehr repariert werden kann, darf mit Übergangslösungen gearbeitet werden.
    Bestimmte Personengruppen können sich auch vom Heizungsumtausch auf Antrag befreien lassen.
    Zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Holzminden: Bei einem geplanten Heizungstausch in jedem Falle zwingend und unverzichtbar ist der vorherige Einsatz eines Energieberaters, der die Immobilie unter die Lupe nimmt und konkrete Vorschläge über den Einsatz neuer Techniken unterbreiten kann. Über ihn laufen auch Förderanträge.
    Beim Stichwort „Förderung“ sollte man zumindest augenblicklich nicht zu euphorisch sein. Denn dort wird nach Verlautbarungen der KfW mit monatelangen Aufschüben bei der Bewilligung voraussichtlich erst ab August 2024 zu rechnen sein. Ob die notwendigen Fördermittel dann bereitgestellt werden können, bleibt ebenfalls abzuwarten. Denn nach der klaren Aussage der Förderrichtlinien steht jede Förderung im Ermessen der Bewilligungsstelle und unter dem Vorbehalt ausreichend vorhandener Fördermittel, wie Severin bekräftigt.