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Unsere Busfahrt werden wir wieder gemeinsam mit den Nachbarvereinen Stadtoldendorf und Bodenwerder durchführen. Ziel ist die Autostadt Wolfsburg am 20. September. Unsere Mitglieder werden rechtzeitig informiert.
Termine für die Rechtsberatung vor Ort in der Geschäftsstelle finden Sie hier:
- Die Rechtsberatung durch Frau Jung (Verbandsjustitiarin H&G Niedersachsen.) wird in unserer Geschäftsstelle zu den aufgeführten Terminen durchgeführt. Vermeiden Sie Wartezeiten und vereinbaren Sie vorab eine Uhrzeit unter 05531-4720 oder hug.hol@web.de
- 24. Juli
- 07. August
- 21. August
Unsere Öffnungszeiten:
- Unsere Geschäftsstelle ist montags und donnerstags von 14 - 18 Uhr für Sie geöffnet. Bitte vereinbaren Sie für Ihre Beratung vorab telefonisch oder per Mail einen Termin. Sie vermeiden unnötige Wartezeiten.
- Mietverträge und weitere Formulare können Sie natürlich ohne Terminvereinbarung abholen. Gerne senden wir Ihnen auch die gewünschten Mietverträge zu.
- Sie erreichen uns wie folgt:
- Die Rechtsberatung durch Frau Jung, Verbandsjustitiarin H&G Niedersachsen, findet jeden Donnerstag von 14 - 18 Uhr statt. Die Beratung findet telefonisch oder vor Ort (Termine siehe oben) in der Geschäftsstelle statt. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin in der Geschäftsstelle.
- Teure Fernwärme: Paukenschlag vom Gericht Drückt der kommunale Energieversorger seinen Endkunden zu hohe Preise für den Bezug von Fernwärme auf, kann er zurückgepfiffen werden. Darauf weist jetzt Haus & Grund Holzminden unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichtes (LG) Wuppertal vom 03.04.2025 (Az. 5 O 162/23) hin. Dazu erklärt : „Seit Ausbruch des Ukrainekrieges am 24.02.2022 hat der Energieversorger in dem entschiedenen Fall die Fernwärmepreise in den letzten 3 Jahren verzwölffacht, von 3,49 Cent in 2021 auf 43,32 Cent pro Kilowattstunde in 2023. Die Argumentation des Energieversorgers: Der Fernwärmepreis hänge am Gaspreis. Und der habe sich in dem fraglichen Zeitraum wegen der Energiekrise brachial verteuert Das Gericht sieht diese Argumentation als ungerechtfertigt an. Die Folge: Der Energieversorger muss ca. 350.000 € zurückzahlen.
- Die Begründung des Gerichts: Zwar knüpfe § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV den Bezugspreis auch an die Entwicklung des Gaspreises an. Danach dürften Preisänderungsklauseln aber nur so ausgestaltet werden, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigten. Hier sei entscheidend, dass die gelieferte Fernwärme zu 85 % aber nicht aus Gas, sondern aus dem Müllheizkraftwerk der Abfallwirtschaftsgesellschaft der Stadt W. gewonnen werde, so das Gericht. Die erhöhten Preise seien deshalb zu Unrecht verlangt worden. Allein für das Abrechnungsjahr 2022 seien 349.868,67 € zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB). Die auf diesen Betrag geforderten Zinsen der Kläger seien damit noch nicht be-rücksichtigt.
- Hintergrund: Die Preistransparenzplattform Fernwärme der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ermittelt, dass in jedem vierten Fernwärmenetz die Heizkosten für Verbraucher beson-ders stark angestiegen sind. Damit Fernwärme bezahlbar bleibe, sei eine Preisobergrenze für den Wärmemarkt zu fordern. Auch der Deutsche Mieterbund reagiert auf die weiter erwartete Entwick-lung der Fernwärmekosten besorgt.
- Dazu der Rat von Haus & Grund Holzminden: „Verbraucher sollten ihre Fernwärmerechnungen in den letzten Jahren ab 2022 im Hinblick auf Preisverteuerungen genau prüfen; unsere Mitglieder können das gemeinsam mit uns erledigen.“ Und:
„Werden vergleichbar extreme Verteuerungen festgestellt und Zahlungen deshalb gekürzt, sind auch Androhungen des Energieversorgers, den weiteren Bezug an Fernwärme zu sperren, unwirksam, erläutert GF Severin abschließend. - Betriebskosten: Kündigung wegen offener Nachforderungen!
Wer seine Betriebskostenabrechnung erhält, aber die daraus errechnete Nachzahlungsforderung nicht ausgleicht, riskiert unter Umständen seine Wohnung. Dies betont Haus & Grund Holzminden e. V. unter Bezug auf ein Urteil des AG Brandenburg (Urteil vom 20.12.2024 - 33 C 33/24). Das Gericht nickt sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ab, wenn die unbezahlte Nachzahlungsforderung aus Betriebskostenabrechnungen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten zu Buche schlägt.
Geschäftsführer Horst Severin: Das Gericht hält in diesem Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses für nicht zumutbar (§ 543 Abs. 1 BGB). Mit diesem Blickwinkel kommt es nicht darauf an, ob die Betriebskostennachforderung noch unter den Begriff der „Miete“ fällt, wie zum Beispiel regelmäßige monatliche Betriebskostenvorauszahlungen neben der eigentlichen Nettomiete. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst noch angesprochen, aber im Ergebnis offengelassen (BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VIII ZR 255/21).
Neben einer fristlosen Kündigung kann auch eine Kündigung mit Frist drohen, wenn die unbedingte Nachzahlungsforderung die Höhe von zwei Monatsmieten nicht erreicht (LG Berlin, Urteil vom 15.03.2023 - 64 S 180/21; AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2024 - 33 C 33/24; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2021 - 2 U 13/20; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2023 - 2-11 S 13/23; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2024 - 33052 C 64/24). Klar ist: Wenn der Mietvertrag die Übernahme von Betriebskosten vorsieht, die Nachforderung dann aber ohne Grund unbezahlt bleibt, dann wird der Mietvertrag verletzt - eine verhaltensbedingte Kündigung ist dann die Folge (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Haus & Grund Holzminden rät: Bevor man eine Kündigung schreibt, sollte geprüft werden, ob dem Mieter Zurückbehaltungsrechte oder Einwendungen gegen die Abrechnung zustehen. Mitglieder können sich dazu an ihren Haus & Grundverein wenden. - Markt für Mietwohnungen: Falsche Diagnose, falsche Therapien
- (ZV) „Wer seine Therapien für den Mietwohnungsmarkt auf die Analyse von Angebotsmieten in Internetportalen stützt, scheitert mit Ansage.“ So kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke aktuelle Forderungen nach einer Verschärfung der Mietpreisbremse. Zuvor hatte das Bundesbauministerium Zahlen zur Entwicklung der Erst- und Wiedervermietungsmieten im Internet inserierter Mietwohnungen in den 14 größten kreisfreien Großstädten von 2014 bis 2023 bekanntgegeben.
- Haus & Grund weist auf eine Analyse des Forschungsinstituts Empirica hin. Demnach liegen Angebotsmieten über dem tatsächlichen Mietniveau – insbesondere in Städten wie München (29 Prozent höher) und im Durchschnitt der zehn teuersten Städte (17 Prozent höher). Hinzu komme, dass in den Zahlen des Bauministeriums Erstvermietungsmieten enthalten seien, die von der Mietpreisbremse gar nicht erfasst würden.
- „Wenn Politiker und Lobbyisten nun eine Verschärfung fordern, zeugt dies von einer Ignoranz gegenüber Fakten”, so Warnecke. Die Ursache der Probleme auf dem Mietwohnungsmarkt sei das zu geringe Angebot und die hohen Baukosten. Hier hätten vor allem die Kommunen und die Länder in den vergangenen Jahren ihre Hausaufgaben nicht gemacht. „Es gibt zu wenig Bauland und das, was neu gebaut wird, kann nicht günstig vermietet werden. Weitere Regulierungen der Neuvertrags- und der Bestandsmieten würden die Knappheiten weiter verschärfen“, warnte der Verbandspräsident.
- Haus & Grund Deutschland ist Verband des Jahres 2024
Die Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement hat den Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland bei ihrer Preisverleihung am gestrigen Abend in Wuppertal als „Verband des Jahres 2024“ in der Kategorie „Positionierung und Interessenwahrnehmung“ ausgezeichnet.
Kai Warnecke, Präsident Haus & Grund Deutschland: „Wir freuen uns außerordentlich über die Auszeichnung als Verband des Jahres. Sie ist eine besondere Wertschätzung der Arbeit unserer gesamten Organisation. Bei der Entstehung des Heizungsgesetzes hat sich Haus & Grund in erheblichem Maße für die Rechte seiner Mitglieder mit einer politischen Kampagne engagiert und schließlich die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst. Das Heizungsgesetz hat seinen Schrecken für Immobilieneigentümer weitgehend verloren und ist damit deutlich planbarer, finanzierbarer sowie letztendlich praxistauglicher geworden.“
Peter Hahn, Präsident Deutsche Gesellschaft für Verbandsmanagement: „Haus & Grund Deutschland hat rund um das Heizungsgesetz eine aufsehenerregende Kampagne initiiert. Der Verband hat aus dem Stand auf eine drastische Fehlentwicklung in der Gesetzgebung eingewirkt und war damit sehr erfolgreich. Haus & Grund Deutschland hat damit verdeutlicht, welchen Stellenwert Verbände in Deutschland haben, damit eine bessere Politik auf den Weg gebracht wird.“
Hintergrund: Auf dem Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand stieß die Bundesregierung Anfang 2023 die Reform des Gebäudeenergiegesetzes als eines ihrer maßgeblichen Vorhaben an. Haus & Grund als größter und führender Interessenverband von Immobilieneigentümern in Deutschland erreichte mit einer politischen Kampagne, dass das Gesetzesvorhaben maßgeblich verändert wurde. Die vom Verband initiierte öffentliche Debatte um das sogenannte Heizungsgesetz wurde zu einem übergeordneten Gesellschaftsdiskurs über das gegenwärtige politische Handeln in Deutschland sowie die Sorgen um Wohlstand und Sicherheit der Bevölkerung. - Noch junge Heizung tauschen?
Fällt die noch „junge“ Heizungsanlage aus, muss sie auf Zuruf nicht gleich getauscht und durch eine neue Anlage ersetzt werden. Dies teilt Haus & Grund Holzminden unter Bezug auf ein Urteil des AG Essen vom 17.02.2022 (Az.: 196 C 123/21) mit. Die bisherige Heizungswartungsfirma hatte behauptet, eine Instandsetzung sei nicht mehr möglich. Eine neue Heizungsanlage für die Eigentumsanlage koste 53.000 €. Die Heizung war erst 12 Jahre lang in Betrieb.
Haus & Grund erklärt: In solchen Fällen entspricht es in Wohnungseigentümergemeinschaften allein ordnungsmäßiger Verwaltung, weitere unabhängige Fachleute drauf schauen zu lassen und bei bestätigter Diagnose „kaputt“ Alternativangebote einzuholen. Erst dann sollte über die Reparatur oder über die Neuanschaffung beschlossen werden. Ein sofortiger Heizungstausch „auf Kommando“ bei einer so jungen Heizung ist in jedem Fall erfolgreich anfechtbar, wenn vorher nicht „quergecheckt“ wird, unterstreicht Geschäftsführer Severin.
Grundsätzlich sollte man sich mit dem Heizungstausch auch im Zuge einer geplanten energetischen Gebäudesanierung nach dem neuen „Heizungsgesetz“ Zeit lassen und ihn sorgfältig vorbereiten. Dazu erklärt Horst Severin: Ist die gemeindeeigene Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und umgesetzt, gibt es keine Pflicht zum Heizungstausch nach dem neuen Recht. Selbst wenn die Heizung nicht mehr repariert werden kann, darf mit Übergangslösungen gearbeitet werden.
Bestimmte Personengruppen können sich auch vom Heizungsumtausch auf Antrag befreien lassen.
Zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Holzminden: Bei einem geplanten Heizungstausch in jedem Falle zwingend und unverzichtbar ist der vorherige Einsatz eines Energieberaters, der die Immobilie unter die Lupe nimmt und konkrete Vorschläge über den Einsatz neuer Techniken unterbreiten kann. Über ihn laufen auch Förderanträge.
Beim Stichwort „Förderung“ sollte man zumindest augenblicklich nicht zu euphorisch sein. Denn dort wird nach Verlautbarungen der KfW mit monatelangen Aufschüben bei der Bewilligung voraussichtlich erst ab August 2024 zu rechnen sein. Ob die notwendigen Fördermittel dann bereitgestellt werden können, bleibt ebenfalls abzuwarten. Denn nach der klaren Aussage der Förderrichtlinien steht jede Förderung im Ermessen der Bewilligungsstelle und unter dem Vorbehalt ausreichend vorhandener Fördermittel, wie Severin bekräftigt.